Rechtsanwalt Hartmut Hähnel

Familienrecht: Zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.07.2010

Unser Mitarbeiter Rechtsanwalt Hartmut Hähnel erläutert Änderungen beim Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern, welche sich nach einer Entscheidung des BVErfG ergeben. Den Artikel finden Sie auch im Göttinger Wirtschaftsdienst (rechts zum Betrachten, Seite 2 unten).

Die elterliche Sorge verpflichtet und berechtigt die Eltern nicht nur, die körperlichen und geistig – seelischen Belange ihres Kindes zu wahren und zu fördern, sondern auch dessen wirtschaftliche Interessen. Zur Personensorge gehören insbesondere die Pflicht und das Recht, das minderjährige Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Vermögenssorge schließt alle Maßnahmen ein, die dem Erhalt oder der Vermehrung des Kindesvermögens dienen.

Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht, welches auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zusteht und das nur unter engen, am Kindeswohl orientierten Voraussetzungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Wenn die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind, bekommt die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht.

Nur wenn beide Eltern übereinstimmend erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, oder wenn sie einander heiraten, sieht das Gesetz ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter vor. Lehnt die Mutter die gemeinsame Sorge ab, gab es für den Vater bisher keine Möglichkeit, diese Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat dazu am 03.12.2009 entschieden, dass die fehlende gerichtliche Überprüfbarkeit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße. Entsprechend erklärte das Bundesverfassungsgericht am 21.07.2010 die bisherige Regelung für verfassungswidrig. Es verletze das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des Vaters, wenn ihm wegen fehlender Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht generell verwehrt bleibe.

Das Bundesjustizministerium ist deshalb gehalten, das Sorgerecht von nicht miteinander verheirateten Eltern gesetzlich neu zu regeln. Aufgrund der vorläufigen Anordnungen, die das Bundesverfassungsgericht getroffen hat, haben jedoch betroffene Väter bereits heute die Möglichkeit, bei einer Zustimmungsverweigerung der Mutter eine Entscheidung des Familiengerichts zu beantragen.

Dabei ist es ohne Bedeutung, seit wann die gemeinsame Sorge verweigert wird und wie alt das Kind ist. Das Familiengericht überträgt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht (oder einen Teil davon), wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Dabei sollen – so das Bundesverfassungsgericht – bei der gerichtlichen Einzelfallentscheidung die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge jedoch nicht zu hoch angesetzt werden.

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