Diese Qualifikation haben unsere Partner Dr. Michael Vockenberg und Dr. Sebastian Melz.
Inhaltlich wird der Titel durch die in § 10 der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Es sind dies das Individualarbeitsrecht, das kollektive Arbeitsrecht und das dazugehörende Verfahrensrecht.
Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. c FAO den Nachweis von 100 durch den Bewerber bearbeiteter Fälle, von denen mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen; außerdem müssen fünf Fälle aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrecht stammen, wobei als kollektives Arbeitsrecht hier auch das Individualarbeitsrecht gilt, wenn die Fälle Rechtsfragen aus dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts zum Gegenstand haben.