| Bericht Extratip Kassel über Markeneinziehung der Marke "ABI", VSM vertritt Disko-Betreiber erfolgreich gegen Abmahner |
| VSM sagt "Danke" an Helferteam des Basketball-Bundesligisten BG Göttingen |
| Berliner Tagesspiegel berichtet über VSM-Räumungsklage in Berlin City-West |
| Bericht in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung: Unser Partner Dr. Melz zum Verfahren Prof. Claassen gegen Solar Millennium AG |
| Ausbildungsplatz zum 01.08.2012 in unserem Göttinger Büro zu vergeben |
Telefonisch sind wir Montag - Freitag von 07:00 - 18:00 Uhr durchgängig erreichbar: 0551 - 634 101 - 20
Für unsere Mandanten halten wir auf dem Parkdeck des Colosseums kostenfreie Parkplätze zur Verfügung. Zufahrt über Wiesenstraße/ Ecke Cramerstraße.
Dieses Dezernat betreut unser Partner und Fachanwalt Dr. Alexander Schneehain. Er bearbeitet überwiegend den Bereich des Gewerberaummietrechts und den Bereich des WEG-Rechts, hier überwiegend Hausverwaltungen. Unterstützt wird das Dezernat durch Herrn Rechtsanwalt John, der das Wohnraummietrecht und das WEG-Recht betreut.
Inhaltlich wird der Titel "Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht" durch die in § 14c der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Es sind dies
- Recht der Wohnraummietverhältnisse,
- Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
- Wohnungseigentumsrecht,
- Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
- Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht,
- Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.
Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. j FAO den Nachweis von 120 durch den Bewerber bearbeiteter Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
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