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Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06

Der Bundesgerichtshof hatte eine Klage von Schwiegereltern zu entscheiden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam bei der Zuwendung von Vermögensgegenständen der Schwiegereltern regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war. Danach konnten die Schwiegereltern die Zuwendung grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Die Leistung der Schwiegereltern wurde nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof (Urteil v. 03.02.2010 – XII ZR 189/06) nicht mehr fest und eröffnet nun die Möglichkeit, solche Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzufordern.

Derartigen Zuwendungen erfüllen nach Auffassung des Bundesgerichtshof sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Übertragen nämlich Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, an dem Gegenstand künftig nicht mehr zu partizipieren.

Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist in der Regel, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage.

Dies gelte - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Es soll allerdings regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommen, wenn das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist. Hier führt der Bundesgerichtshof das Beispiel des gemeinsamen Lebens in der geschenkten Eigentumswohnung an.

Wollten die Eltern eine solche Einschränkung des Rückforderungsrechts vermeiden und sicherstellen wollen, dass nur das eigene Kind von der Schenkung profitiert, müssten sie ihr eigenes Kind direkt beschenken.

Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.

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