Abmahnung durch "VP Projekt und Eventgesellschaft UG" wegen Nutzung des Wortes "ABI",

Die Weiherhammersche "VP Projekt und Eventgesellschaft UG" mahnt zur Zeit wegen der Nutzung des markenrechtlich angeblich geschützen Begriffes "ABI" bundesweit AbiParty Veranstalter ab. Gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von 275 Euro an die Gesellschaft und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung könne man die Party dann ruhig weiter so nennen. Wir haben die Betreiberin der Kasseler Discothek "York" in diesem Verfahren vertreten, da die Abmahnung nach unserer Auffassung rechtswidrig ist.
„Ein klarer Fall eines Abzockversuchs“, so unser Partner Rechtsanwalt Dr. Schneehain. Es besteht zum einen keine Verwechselungsgefahr nach dem Markengesetz, da „AbiturParty“ oder „Abi-Party“ von der eingetragenen Marke „ABI“ grundverschieden ist. Darüber sei die Marke „ABI“ unter Anwendung der herrschenden markenrechtlichen Maßstäbe für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit außer Betracht zu lassen, da es sich für den hier fraglichen Dienstleistungsbereich um einen glatt beschreibenden Begriff, nämlich eine "Abitur-Party" handelt (Zum Verständnis: Auch den Namen „Diesel“ kann man sich z.B. für Kraftstoffe nicht schützen lassen, wohl aber für Kleidung.

Nach unsere Antwort hat der Abmahnner erklärt, aus seiner Abmahnung keine weiteren Rechte mehr herzuleiten.

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