Never ending story: Änderungen im Fernabsatzrecht, schon wieder neue Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrungen in in Online-shops müssen erneut überarbeitet werden, sonst drohen Abmahnungen.

Auf Initiative der Bundesregierung wurde das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ in den Bundestag eingebracht. Hintergrund dieses Gesetzes ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, welche die bisherigen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland als gemeinschaftsrechtswidrig erachtet hat.

Ziel der Gesetzgebung ist es nunmehr, den Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrages im Fernabsatz einzuschränken. Zukünftig soll der Unternehmer vom Verbraucher nur dann Wertersatz erhalten, „sobald dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“ (BR-Drucksache 855/10). Darüber hinaus ist eine weitere Voraussetzung dafür, dass der Unternehmer Wertersatz erhält, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtslage hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat bzw. dass der Verbraucher anderweitig Kenntnis von dieser Regelung erlangt hat.

Entsprechend hat der Gesetzgeber die Regelung des § 357 Abs. 3 BGB geändert und einen neuen § 312 e BGB eingeführt. Vor dem Hintergrund, dass der Bundestag am 17.06.2011 auf die Einberufung eines Vermittlungsausschusses verzichtet hat, (BR-Drucksache 288/11) wird die Änderung Kraft treten.

Dies hat zur Folge, dass sämtliche Widerrufsbelehrungen innerhalb einer Übergangszeit von 3 Monaten überarbeitet und die darin enthaltenen Widerrufsbelehrungen angepasst werden müssen. Sollte dies nicht geschehen, besteht zum einen die Gefahr, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erfolgen. Zum anderen hat der Unternehmer bei Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung keinen Anspruch mehr auf Wertersatz bei Verschlechterung der Ware.

"Alle Online-Unternehmer, welche müssen ihre Widerrufsbelehrungen entsprechend der zu erwartenden gesetzlichen Regelungen dringend anpassen", so unser Mitarbeiter Rechtsanwalt Sascha John.

Da die Gesetzesänderung am Tage nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt und lediglich eine dreimonatige Übergangsregelung im Gesetz enthalten ist, müssen somit spätestens 3 Monate nach Verkündung des Gesetzes sämtliche Widerrufsbelehrungen angepasst sein.

 

 

 
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