Unser Mitarbeiter Rechtsanwalt Sascha John hat im "Göttinger Wirtschaftsdienst" eine aktuelle Entscheidung aus dem Mietrecht besproc hen. Die Ausgabe des GöWD finden Sie rechts oben als pdf-Dokument zum Download.
Auf einem Grundstück mit mehreren Mietparteien hatte sich häufig Sperrmüll angesammelt. Der Vermieter ließ den Müll zusammensammeln und entsorgen. Die Kosten hierfür stellte er den Mietern über die Umlage im Rahmen der Betriebskostenabrechnung in Rechnung.
Zu Recht - wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. Januar 2010 entschieden hat (VIII ZR 137/09). Umstritten war dies vor dem Hintergrund, dass nach § 1 Abs. 1 BetrKV grundsätzlich nur laufende Kosten abgerechnet werden dürfen. Das setzt voraus, dass die Kosten in regelmäßig wiederkehrenden Abständen entstehen. Wie der BGH jetzt entschieden hat, ist dafür aber nicht erforderlich, dass die Kosten jährlich entstehen. Es reicht aus, dass sie laufend dadurch verursacht werden, dass Mieter unberechtigt Müll auf den Gemeinschaftsflächen abstellen.
Im Übrigen können die Kosten auch dann umgelegt werden, wenn der Müll rechtswidrig von Dritten verursacht wurde. Aus dem Urteil zu schließen, dass der Vermieter die Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll immer auf die Mieter umlegen kann, wäre jedoch falsch. An der bisherigen Rechtsprechung, dass der Vermieter in jedem Falle das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten muss, dürfte sich nichts geändert haben. So muss sich der Vermieter - wie bisher auch - darum kümmern, Müll auf seinem Grundstück sofort entfernen zu lassen, um einen Nachahmungseffekt zu vermeiden, der höhere Kosten zur Folge haben könnted.
Darüber hinaus dürfte der Vermieter weiterhin dazu verpflichtet sein, den primär zum Schadensersatz verpflichteten Verursacher des Mülls zu ermitteln und den Schaden für die Entsorgung somit bei ihm geltend zu machen. Abschließend lässt sich festhalten: Der Vermieter hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Sperrmüllkosten auf seine Mieter umzulegen, aber das ist an viele Voraussetzungen geknüpft. Deshalb sollte sich der Vermieter vorab anwaltlich beraten lassen.