Mietrecht: Keine Mietminderung wegen mangelhaften Schallschutzes bei Einhaltung der DIN-Vorschriften aus dem Errichtungsjahr, Urteil des BGH vom 07.07.2010, Az. VIII ZR 85/09

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.07.2010 entschieden, dass ein Mieter nicht ohne weiteres erwarten kann, dass die von ihm angemietete Wohnung einen Schallschutz nach den geltenden DIN-Vorschriften aufweist.

Eine Mangelhaftigkeit der Wohnung wegen unzureichenden Schallschutzes kann daraus nicht begründet werden. Abzustellen ist allein, auf die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften zum Schallschutz.

 

Die Kläger sind  Vermieter einer Wohnung, welche sich in einem in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus in Bonn befindet. Sie nehmen den Mieter wegen rückständiger Mietzahlungen für die Monate April 2006 bis einschließlich Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 1.701,00 € in Anspruch. Dieser Betrag entspricht 10 Prozent der Bruttomiete.

Um diesen Anteil hatten die Mieter die Miete unter anderem wegen der unzureichenden Trittschalldämmung ihrer Wohnung zur darüber liegenden Wohnung gemindert. Nachdem das Amtsgericht der Klage der Vermieter stattgegeben hat, wurde auf die Berufung  der Mieter die Klage vom Landgericht, mit der Begründung abgewiesen, dass die Wohnung wegen unzureichender Trittschalldämmung mangelhaft sei.

Die Durchführung einer Trittschallmessung habe ergeben, dass die Messergebnisse zwar die Anforderungen der DIN 4109 von 1989 erfüllen, dies jedoch nicht der Qualität mittlere Art und Güte entspreche.

Dem hat der BGH auf die Revision der Vermieter nicht zugestimmt. Den  Ausführungen der Richter zufolge, könne der Mieter nur die Einhaltung des Schallschutzes nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109  erwarten. Ein Mangel in Form von nicht ausreichender Trittschalldämmung liege nicht vor.

Der Mieter könne nur einen Wohnstandard erwarten, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich sei. Hierzu seien insbesondere Alter, Ausstattung und Art des Gebäudes, sowie die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte heranzuziehen.

Sofern vom Vermieter hinsichtlich des Wohnstandards die Einhaltung technischer Normen gefordert werden könne, sei als Maßstab grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende anzulegen.

Etwas anderes ergebe sich allein aus einer besonderen vertraglichen Vereinbarung zur Beschaffenheit der Wohnung.

 
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