Der jetzigen Rentnergeneration geht es so gut, wie niemals zuvor, - so der Bundesfinanzminister in einem kürzlich veröffentlichten Interview. Die Renten steigen, während andere Menschen derzeit um Ihren Arbeitsplatz bangen müssten.
Was also liegt näher, als zu überlegen, ob nicht auch die Großeltern zu Unterhaltszahlungen für ihre Enkel herangezogen werden können. Möglich ist dies grundsätzlich schon.
Sind nämlich die Eltern außerstande, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Bedarfs den Unterhalt des Kindes zu decken, kommt in der Praxis eine Haftung der Großeltern nach § 1607 I BGB in Betracht.
Über den Umfang dieser Leistungspflicht hatte der Bundesgerichtshof (AZ XII ZR 35/04) zu entscheiden.
Geklagt hatte ein noch bei seiner Mutter lebender Enkel gegen seine Großmutter väterlicherseits, da er sich noch in der Schulausbildung befand und der Vater leistungsunfähig war.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall festgestellt, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn Großeltern zumindest die höheren Selbstbehaltsbeträge zugebilligt werden, wie sie auch den Kindern gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern zustehen.
Eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber den Enkelkindern bestehe i.ü. nicht.
Der Umfang des Unterhaltsbedarfs des Enkels richtet sich auch bei Inanspruchnahme der Großeltern nach der Lebensstellung der Eltern und nicht nach den möglicherweise deutlich besseren Einkommens – und Vermögensverhältnissen eines Großelternteils. Sind die Eltern leistungsunfähig, wird ihr Einkommen eher gering sein. Der Unterhalt des Enkelkindes wird deshalb in der Regel nicht über den Mindestunterhalt hinausgehen.
§ 1607 I BGB ordnet eine sog. originäre Unterhaltspflicht des nachrangig haftenden Verwandten an. Das hat zur Folge, dass ein Rückgriff gegen den zunächst verpflichteten, aber nicht leistungsfähigen Elternteil nicht möglich ist. Das gilt auch dann, wenn dieser später wieder leistungsfähig wird.
Eine subsidiäre Haftung der Großeltern für Unterhaltszahlungen kommt gem. § 1607 II BGB aber auch dann in Betracht, wenn der zur Zahlung verpflichtete Elternteil zwar leistungsfähig ist oder sich als leistungsfähig behandeln lassen muss, die Rechtsverfolgung gegen ihn aber im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Das kann beispielsweise bei Auslands – oder bei unbekanntem Aufenthalt des Unterhaltsschuldners der Fall sein, aber auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige nur auf Grund fiktiven Einkommens verurteilt wurde, er aber tatsächlich den Unterhalt nicht leisten kann.
Da § 1607 II BGB jedoch nur eine subsidiäre Haftung des nachrangigen Verwandten anordnet, geht hier der Unterhaltsanspruch des Kindes auf ihn über, soweit er dem Kind Unterhalt geleistet hat (§ 1607 II S.2 BGB).
In allen Fällen haften die Großeltern aber immer erst dann, wenn der betreuende Elternteil den Bedarf des Kindes nicht decken kann. Schließlich ist auch nicht nur ein Großelternteil zur Unterhaltszahlung verpflichtet, sondern es haften alle noch lebenden Großeltern für den von den Eltern nicht gedeckten Bedarf des Enkelkindes nach Maßgabe ihrer Erwerbs – und Vermögensverhältnisse gemeinsam.
Der Anspruch auf „Enkelunterhalt“ wirft eine Vielzahl von rechtlichen Besonderheiten auf, sodass sowohl dem Enkel, wie auch den Großeltern nur dringend geraten werden kann, vor einer Inanspruchnahme bzw. Zahlung Rechtsrat einzuholen.