Die Ehefrau eines Unternehmers machte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens u.a. Unterhaltsansprüche geltend. Der Ehemann war zu 80 Prozent Gesellschafter und daneben Geschäftsführer einer GmbH.
Die Ehefrau warf ihm vor, seine Gewinnansprüche gegenüber der GmbH nicht in voller Höhe geltend zu machen, um so berechtigte Unterhaltsansprüche gering zu halten.
Der Ehemann verwies auf unternehmerische Gründe, die es ihm verbieten würden, der GmbH höhere Beträge zu entziehen.
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 30.10.2008 (2 UF 43/08) zu den widerstreitenden Interessen wie folgt Stellung bezogen:
Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten eines unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setze voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt habe. Vorwerfbar sei das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Gesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreite, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar wäre. Bei der Zumutbarkeitsabwägung seien sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Ein unterhaltsverpflichteter Ehemann wird also nach dieser Entscheidung dem Gericht nachvollziehbar erklären müssen, wie die Unternehmensgewinne verwendet wurden. Seine unternehmerische Freiheit findet ihre Grenzen nur dort, wo nicht entnommene Gewinne den Unterhaltsanspruch der Ehefrau unzumutbar beeinträchtigen würden.
Zu berücksichtigen ist sicher auch, dass der Unterhalt an die geschiedene Ehefrau eng an das Wohlergehen des Unternehmens gebunden ist.
Ausschüttungen dürfen nicht dazu führen, dass notwendige Investitionen unterbleiben oder Kredite nicht bedient werden.
Auf der anderen Seite wird es nicht zulässig sein, dass der Unterhaltsschuldner den Wert seines Unternehmens zu Lasten des Unterhaltsgläubigers steigert.